Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Ausgabe März 2014)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern  nach § 14 BGB

Firma CAD±CAM Hartshauser, Gewerbering 16, 84072 Au i.d. Hallertau

Vorbemerkung: AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer

 

 

1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für jeden  Auftrag ausschließlich.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende  Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei  denn der AN stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.  Die Geschäftsbedingungen des AN gelten auch dann, wenn in  Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen  des AG die Lieferung oder Leistung an den AG vorbehaltslos  ausgeführt wird.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen AN und AG zwecks  Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem  Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.4. Sollte eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen  nichtig sein oder nichtig werden, so berührt dies nicht die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten  Rechtsgeschäfts.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es  eines schriftlichen Angebotes. An dieses Angebot sind wir vier  Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist  vereinbart wird.

2.3. Hat der AG für die Herstellung oder Ver – bzw. Bearbeitung  der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er den AN von  jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben  unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder  zu zahlen bereit sind, weil sich die Spezifizierung des AG als  Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen  Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

2.4. Gegenüber dem AG gilt, dass der von ihm unterzeichnete  Auftrag ein bindendes Angebot ist. Der AN ist berechtigt, dieses  Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder  Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem AG  innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu  erbringen.

2.5. Tritt der AG nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder  löst sich anderweitig vom Vertrag, so hat der AN Anspruch auf  pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20  des Preises  oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher  oder niedriger anzusetzen, wenn vom AN ein höherer oder vom  AG ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

2.6. Der AN ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine  angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird  in gesetzlicher Höhe um Tag der Rechnungsstellung gesondert  ausgewiesen. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und  Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte  Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

3.2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich  vereinbart werden.

3.3. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen  Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe,  Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des  Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der  Lieferung wesentlich, ist der AN zum Ausgleich solcher  Kostensteigerungen befugt, vom AG in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen.  Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der AN berechtigt, vom  Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz I genannten  Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der  vorstehenden Regelung der AG einen Anspruch auf  Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und  mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind  Zahlungen innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungserhalt ohne
Abzüge zu leisten.

3.5. Kommt der AG mit seiner Zahlungspflicht ganz oder  teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte  des AN- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8%-  Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank  (EZB) zu zahlen, soweit der AN nicht einen höheren Schaden  nachweist.

3.6. Stellt der AG seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung  vor oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren  eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung  angeordnet, so wird die Gesamtforderung des AN sofort fällig,  auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen  sollten oder eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen  den Parteien getroffen worden sein sollte.

3.7. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann  aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig  festgestellt, unbestritten oder vom AN schriftlich anerkannt sind.  Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur  insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen  Vertragsverhältnis beruht.

3.8. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird,  dürfen Zahlungen des AG von ihm nur in einem Umfange  zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis  zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

 

4. Lieferung

4.1. Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich,  wenn sie vom AN ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden  sind.

4.2. Der Beginn des vom AN angegebenen Liefer- oder  Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen  Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der dem AG  obliegenden Mitwirkungspflichten voraus.

4.3. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber  dem ursprünglichen Auftrag, dann hat der AN dem AG  unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen  Fertigstellungstermin zu nennen.

4.4. Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der  bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche  Versandkosten werden dann vom AN getragen.

4.5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder  sonstige Umweltschäden sowie beim AN oder dessen  Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel,  Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Komponenten und  sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- oder  Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die den AN ohne  eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den  Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der  vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten  Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände  bedingten Leistungsstörungen. Der AN hat den AG unverzüglich  nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Kann der  AN auch nach angemessener Fristverlängerung nicht leisten,  sind sowohl der AG als auch der AN zum Rücktritt vom Vertrag  berechtigt.

 

5. Abnahme und Gefahrübergang

5.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den AG  erfolgt im Betrieb des AN, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2. Wünscht der AG die Überführung der Ware, erfolgt dies auf  seine Kosten und Gefahr. Auf ausdrücklichen Wunsch und  Kosten des AG wird die Ware versichert.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der  Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an einen  Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem  Verlassen des Lagers, auf den AG über, und zwar auch dann,  wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des AN erfolgt. Dies  gilt entsprechend auch für Teilleistungen.

5.4. Bei Abnahmeverzug kann der AN die ortsübliche  Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der  Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des AG.

 

6. Sachmängelhaftung und Verjährung

6.1. Der AG hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu  untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als  vertragsgemäß. Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er  seiner Untersuchungs- u. Rügepflicht ordnungsgemäß  nachgekommen ist.

6.2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, gewährt der AN für  Mängel der Ware zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Dabei  ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung der Alt des  Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art der  Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)  festzulegen. Im Falle der Nacherfüllung trägt der AN die dazu  erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,  Arbeits- und Materialkosten.

6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist nur mit  unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, kann der AG nach  seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder  Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei  nur geringfügigen, insbesondere bei unerheblichen Mängeln,  steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu.

6.4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung  beginnt mit der Abnahme bzw. der Ablieferung des  Auftragsgegenstandes.

6.5. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der  Auftragsgegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder  Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder  Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des AN  vorgenommen worden sind und die Änderungen oder  Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

6.6. Weitere Ansprüche des AG gegen den AN aufgrund  mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere  Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und  Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht,  soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten  Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des  Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur  Erfüllung sämtlicher seiner gegen den AG aus der  Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

7.2. Solange der AN Eigentum an der Ware hat, hat der AG ihm  einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich schriftlich  mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die  Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen  Eingriffen Dritter hat der AG dem AN unverzüglich schriftlich  zu benachrichtigen, damit der AN rechtzeitig geeignete Schritte  zur Wahrung seiner Rechte einleiten kann. Soweit der Dritte  nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und  außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der AG für den  dem AN entstandenen Schaden.

7.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem  AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.  Zur Weiterveräußerung ist der AG nur mit ausdrücklicher  Zustimmung des AN berechtigt. Der AG verpflichtet sich schon  jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der  Vorbehaltsware an den AN abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der  Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung  selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet  sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG  seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen  nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere  kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist  oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4. Wird die Ware während des Bestehens des  Eigentumsvorbehalts – mit anderen, dem AN nicht gehörenden  Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt  der AN das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im  Verhältnis des Verkehrswerts seiner Ware zum Wert der anderen  bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der AG wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt  kostenlos für den AN aufbewahren.

7.5. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten  auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare  Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um  mehr als 20% Übersteigt; die Auswahl der freizugebenden  Sicherheiten obliegt dem AN.

 

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1. Dem AN steht wegen seiner Forderung ein vertragliches  Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz  gelangten Gegenständen des AG zu.

8.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen  aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatztei1lieferungen und  sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit  dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige  Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche  Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein  rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem  AG gehört.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des  öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen  gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der ausschließliche  Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes als vereinbart; dies gilt  auch für Wechsel- und Scheckprozesse.

9.3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

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